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Andreas Storm: Fairer Wettbewerb, Krankenkassenaufsicht und Morbi-RSA

Andreas_Storm-Vorstand_der_DAK-GEsundheit-Portrait-hoch-1-1860066.4In den vergangenen Monaten ist intensiv über einen fairen Wettbewerb der Krankenkassen und gerechte Zuweisungsregeln beim Morbi-RSA diskutiert worden. Welche Rolle spielen in dieser Debatte die unterschiedlichen Aufsichtsbehörden in Bund und Ländern? Diese Frage haben jetzt die Professoren Eberhard Wille und Gregor Thüsing im Auftrag der DAK-Gesundheit untersucht. lhre Studie ,,Fairer Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung“ stellt hohen Handlungsbedarf fest, weil das bestehende System zu extremen Wettbewerbsverzerrungen führt. Außerdem werden Reformoptionen aufgezeigt, so Andreas Storm, Vorstandsvorsitzender der DAK-Gesundheit.

Kassenaufsicht wettbewerbsneutral und effizienter gestalten

Die bislang zweigeteilte Aufsichtszuständigkeit für die gesetzlichen Krankenkassen erweist sich zunehmend als problematisch, weil hierdurch ökonomische lneffizienzen hervorgerufen und vor allem Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Krankenkassenarten verschärft werden. So konnten die landesunmittelbaren Krankenkassen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite wettbewerbsrelevante erhebliche Vorteile bzw. Freiräume erzielen und tun dies teilweise immer noch.

Zu dieser Feststellung kommen die von der DAK-Gesundheit beauftragten Gutachter Prof. Dr. Eberhard Wille und Prof. Dr. Gregor Thüsing in ihrer Untersuchung mit dem Titel ,,Fairer Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung„. Darüber hinaus stellen die Gutachter fest, dass unterschiedliche Aufsichtspraktiken nicht nur den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen verzerren, sondern auch den strukturellen Wandel innerhalb der Krankenkassen beeinträchtigen.

Ein weiteres wichtiges Ergebnis des Gutachtens ist, dass eine ,,Verschärfung“ des bestehenden Aufsichtsrechts im Sinne eines verstärkten Austauschs von Länder- und Bundesaufsicht zu kurz greift. Eine grundlegende Neuordnung der Aufsichtskompetenzen zwischen Bund und Ländern ist notwendig. Hierzu haben die Gutachter mehrere Reformoptionen bewertet, welche voraussichtlich jedoch eine Änderung des Grundgesetzes erfordern. Dies gilt insbesondere für die drei von den Gutachtern favorisierten Lösungsansätze:

  1. die komplette Zentralisierung der Aufsichtszuständigkeit beim Bundesversicherungsamt (BVA),
  2. die Zentralisierung der Aufsichtszuständigkeit für alle einnahmeseitigen und wettbewerblichen Belange beim BVA, während die ausgabeseitigen Belange (Vertragsgeschäft und Leistungserbringung) weiterhin in zweigeteiter Zuständigkeit verbleiben,
  3. die funktionale Neuordnungsvariante mit einer Zentralisierung der Aufsicht für alle einnahmeseitigen und wettbewerblichen Belange beim BVA, während den Länderaufsichtsbehörden die
    Zuständigkeit über das Vertrags- und Leistungsgeschehen aller Krankenkassen zugewiesen wird.

Vor 30 Jahren war die Arbeitsteilung zwischen Bundesversicherungsamt und den Aufsichtsbehörden der Länder bei weit über 1.000 Krankenkassen durchaus sachgerecht. Heute, da sich die Zahl der Krankenkassen dem zweistelligen Bereich nähert und mit dem Gesundheitsfonds die aufsichtsrechtlichen Anforderungen stark gewachsen sind, ist das System ineffizient. Denn in den meisten Ländern, die nur noch sehr wenige Krankenkassen beaufsichtigen, sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden für das komplexe Aufgabenprofil weder personell noch organisatorisch entsprechend ausgestattet. Die sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen hat zuletzt die Monopolkommission dargestellt.

Nur noch ein Viertel der Bundesländer beaufsichtigt mehr als vier Kassen

Mittlerweile haben bereits vier Bundesländer (Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) keine Aufsichtszuständigkeit mehr und vier weitere Länder nur noch Aufsicht über jeweils eine Krankenkasse. Bedingt durch länderübergreifende Fusionen prüft das BVA heute weit mehr als die Hälfte aller Krankenkassen. Unter Länderaufsicht bleiben zunächst die AOKn, die sich aber seit 2006 ebenfalls länderübergreifend organisieren.

So hat neben den o. g. vier Ländern auch das Saarland keine Aufsichtszuständigkeit mehr für eine AOK.

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