Textbausteine für eine eigene Patientenverfügung
28. August 2009
Welche Beiträge muss ich als Rentnerin oder Rentner zahlen?
14. April 2011
Textbausteine für eine eigene Patientenverfügung
28. August 2009
Welche Beiträge muss ich als Rentnerin oder Rentner zahlen?
14. April 2011
Zeige alles

Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten

Wie die gesetzliche Rentenversicherung bei dem Verlust eines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners hilft und warum und wie Einkommen auf Hinterbliebenen- und Waisenrente anzurechnen ist, wird im Folgenden beschrieben.

Renten an Hinterbliebene erfüllen eine Unterhaltsersatzfunktion; d. h. sie ersetzen zumindest teilweise den bisherigen Unterhaltsanteil des Verstorbenen am Familieneinkommen. Haben Sie neben Ihrer Hinterbliebenenrente noch eigene Einkünfte, sind diese in bestimmtem Umfang auf Ihre Hinterbliebenenrente anzurechnen.

Welche Einkünfte angerechnet werden und wie die Einkommensanrechnung funktioniert erklären die folgenden Seiten.

Die Einkommensanrechnung wurde 1986 mit der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts eingeführt. Witwer konnten eine Hinterbliebenenrente bis dahin nur unter erschwerten Bedingungen erhalten.  Eine Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Seit dem Jahr 1986 gilt: „Gleiches Recht für alle.“ Ob Witwe oder Witwer – für beide gelten die gleichen Bedingungen für einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Im Gegenzug wird aber eigenes Einkommen des Hinterbliebenen auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet.

Weitere Fragen zur Einkommensanrechnung beantworten die Experten am kostenlosen Servicetelefon unter 0800- 10004800. Für eine persönliche Beratung und Antragsaufnahme

Einkommensanrechnung

Ihr Einkommen wird auf die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Witwenrente beziehungsweise Witwerrente teilweise gekürzt, in Extremfällen, also bei höherem Einkommen, aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Während des Sterbevierteljahres wird eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente immer ungekürzt gezahlt.

Der zu berücksichtigende Freibetrag ist seit dem 1.7.2009 auf monatlich 718,08 Euro (Ost 637,03 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 152,32 Euro (Ost 135,13 Euro).

Diese Beträge werden Jahr für Jahr (jeweils zum 1.7.) entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung überprüft.
Anzurechnende Einkommen: Auf die Renten wegen Todes werden ab dem 1.1.2002 nahezu alle Einkommensarten (mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie steuerrechtlich gefördert worden sind) angerechnet, es sei denn die weitergehenden Übergangsregelungen und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden. Die in der Praxis häufigsten anrechenbaren Einkommensarten sind:

 

Erwerbseinkommen:

 

  • Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
  • Dienstbezüge,
  • Vorruhestandsgeld

 

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen:

 

  • Krankengeld und Arbeitslosengeld (auch aus privater Versicherung),
  • Verletztengeld,
  • Mutterschaftsgeld,
  • Übergangsgeld

 

Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen:

 

  • Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung,
  • Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge,
  • Renten der berufsständischen Versorgung,
  • Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder),
  • Betriebsrenten,
  • Private Versorgungsrenten,
  • Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Vermögenseinkommen:

Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetzes nach Abzug des Sparerpauschbetrages,
Einnahmen aus Versicherungen im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd EStG nach Abzug des Sparerpauschbetrages,
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG nach Abzug der Werbungskosten,
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: „Spekulationsgewinne“) im Sinne des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um „kurzfristige“ Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren), soweit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr – nach Abzug der Werbungskosten – betragen,

Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören unter anderem:

 

  • Sämtliche Renten wegen Todes (Ausnahme: Erziehungsrente) sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel Witwenpension),
  • Arbeitslosengeld II/Sozialgeld,
  • Sozialhilfe,
  • Leistungen der Grundsicherung (frühestens ab 01.07.2003)

Für die Einkommensanrechnung wird das Bruttoeinkommen durch Abzug bestimmter Pauschalwerte auf das anzurechnende Nettoeinkommen vermindert.

Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen
Die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden, wenn

  • der versicherte Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
  • der Versicherte Ehegatte zwar nach dem 31.12.2001 verstorben, aber die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vor, werden folgende – unter dem Abschnitt „Anzurechnende Einkommen“ aufgeführte Einkommensarten – auf die Witwen- und Witwerrente nicht angerechnet:

  • Krankengeld und Arbeitslosengeld aus privater Versicherung · Betriebsrenten
  • Private Versorgungsrenten
  • Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder)
  • Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Vermögenseinkommen

 

 

Comments are closed.