Krankengeldsperre vermeiden – Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an Krankenkasse melden und Nachweis senden – Frist beachten!

Dieter Schröder
Dieter Schröder, Vorsitzender des Verwaltungsrats – Statement im Verlauf der Verwaltungsratssitzung
3. April 2017
Helmut Aichberger
Helmut Aichberger: Kandidat der DAK Mitgliedergemeinschaft für die Vertreterversammlung der DRV Bund
13. April 2017
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Krankengeldsperre vermeiden – Arbeitsunfähigkeit unverzüglich an Krankenkasse melden und Nachweis senden – Frist beachten!

Versicherte, die von ihrem behandelnden Arzt krankgeschrieben werden, müssen darauf achten, dass sie ihre Krankmeldung

Roman Weber

Roman Weber

nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch der Krankenkasse unverzüglich melden. Dabei gilt grundsätzlich eine Frist von maximal
einer Woche – so steht es im Paragraf 49, Absatz 1 Nr. 5 des im Sozialgesetzbuches V. Erfolgt die Meldung der Arbeitsunfähigkeit
nach Ablauf dieser Frist, ruht der Krankengeldanspruch so lange, bis die Krankenkasse von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis erhält.

Leider kommt es immer wieder vor, dass Versicherte – insbesondere auch nach Ablauf der Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber – ihrer Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit nicht oder mit erheblicher Verspätung melden.

Dies kann für den Versicherten mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden sein.

Die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse, die regelmäßig mit Einsprüchen dieser Art konfrontiert werden, können in solchen Fällen meist nicht für Abhilfe sorgen, da die Fristen zur Meldung einer Arbeitsunfähigkeit im Gesetz eindeutig geregelt sind.

Insofern empfehlen die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse den Versicherten, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen wie auch Verlängerungen von Arbeitsunfähigkeiten grundsätzlich unverzüglich ihrer Krankenkasse mitzuteilen und die entsprechenden Nachweise dort ohne Verzögerung einzureichen. Soweit möglich sollte die Arbeitsunfähigkeit zusätzlich – entweder persönlich oder durch einen Angehörigen – der Krankenkasse vorab telefonisch mitgeteilt werden. Das sollte ebenfalls von Ihnen für die Zukunft dokumentiert werden.
Wir haben uns als DAK-Mitgliedergemeinschaft wiederholt für eine Änderung der gesetzlichen Regelung ausgesprochen. Wahrscheinlich nicht zuletzt deshalb wird nun in Projektregionen in Norddeutschland und Ostwestfalen mit den an Gesundheitspunkten aufgestellten Gesundheitsterminals ein entsprechendes Pilotprojekt eingeleitet. Die Versicherten können dann ohne eigenen Computer am Gesundheitsterminal die Bescheinigung scannen und ohne Postaufwand an die Kasse schicken. Auch arbeite man daran, eine entsprechende App zu entwickeln, mit der dann die AU-Bescheinigungen gescannt und leicht an die Kasse gesendet werden können.

Den Gesetzestext finden Sie hier: § 49 SGB V.

Hinweis:

Unser Mitglied Roman Weber stellt auf unserem Youtube-Kanal den neuen Gesundheitsterminal vor.

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