Rücktritt Hans Bender
Wechsel des Vorsitzenden der DAK Mitgliedergemeinschaft
21. Juni 2016
Dieter Schröder, DAK-Mitgliedergemeinschaft
Dieter Schröder zum Verwaltungsratsvorsitzenden der DAK-Gesundheit gewählt
22. Januar 2017
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Vorgezogene Altersrente und Hinzuverdienst

Passen Sie Ihren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel an Ihre persönliche Lebenssituation an. Die neuen Hinzuverdienstregelungen helfen Ihnen dabei.

Auf einmal ist es so weit: der letzte Tag in der Firma ist gekommen – und dann ist alles anders. Von einem Tag auf den anderen ändert sich das gesamte Leben. Man ist Rentner.

Für viele Menschen ist das ein großer Einschnitt, der nicht nur Vorteile mit sich bringt: Plötzlich gibt es keine Aufgabe mehr, Kontakte zu liebgewonnenen Kollegen fehlen. Und auch der Arbeitgeber hätte vielleicht gern noch von dem Fachwissen und dem Potenzial seines erfahrenen Mitarbeiters profitiert. Natürlich möchte und kann nicht jeder über seinen regulären Rentenbeginn hinaus weiter arbeiten. Umso wichtiger ist es, dass mit der Flexirente Regelungen geschaffen wurden, die es jedem ermöglichen, selbst zu bestimmen, wann er seine Rente in Anspruch nehmen und wie viel er noch arbeiten  möchte.

So war es bisher:
Bisher konnten Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekamen, monatlich 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Zweimal im Jahr durfte diese Grenze bis zum Doppelten, also bis zu einem Betrag von 900 Euro, überschritten werden. Verdiente man mehr, wurde die Rente je nach Höhe des Hinzuverdienstes auf zwei Drittel, die Hälfte, ein Drittel oder schließlich auf  null gekürzt. Schon das Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze um einen Cent hatte die Kürzung auf die nächstniedrigere Stufe zur Folge. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrenten waren abhängig vom persönlichen Verdienst des Rentners in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn. Damit berechneten sie sich für jeden individuell.

Neu ab dem 1. Juli 2017:
Ab dem 1. Juli 2017 können Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente 6.300 Euro im Jahr (14 × 450 Euro) anrechnungsfrei hinzuverdienen. Diese Regelung gilt dann einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Die bisher geltende monatliche Grenze von 450 Euro wird es nicht mehr geben. Der über den Betrag von 6.300 Euro hinausgehende  Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Beispiel:
Heidi H. bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 950 Euro. Daneben verdient sie aus einer Beschäftigung noch 1.510 Euro monatlich dazu, im Jahr also 18.120 Euro. Abzüglich des Freibetrages von 6.300 Euro verbleiben 11.820 Euro. Ein Zwölftel hiervon beträgt 985 Euro. Von diesem Betrag werden 40 Prozent, also 394 Euro, auf die Rente angerechnet. Die Monatsrente von 950 Euro vermindert.

Es wird allerdings eine Obergrenze für den Hinzuverdienst geben. Rechnet man die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über dem bisherigen Einkommen (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft.

Zunächst wird also das erwartete Einkommen mit dem Freibetrag von 6.300 Euro verglichen und die Rente dann für die Zeit vom 1. Juli desselben und vom 1. Januar des kommenden Jahres an festgesetzt.

Im Folgejahr vergleicht man dann zum 1. Juli die Prognose mit dem tatsächlich von Ihnen erzielten Hinzuverdienst Centgenau („Spitzabrechnung“). Ergibt sich nun eine Überzahlung, müssen Sie diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, bekommen Sie die Nachzahlung ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt wird für die kommenden zwölf Monate eine neue Prognose gestellt.

Bitte beachten Sie:
Dieses Verfahren gilt auch für Renten wegen Erwerbsminderung.
Als Altersrentner können Sie die Höhe Ihrer Teilrente und damit auch Ihre Hinzuverdienstgrenze von vornherein selbst festlegen. Auch diese Möglichkeit besteht. Die Teilrente muss aber mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen. Die Hinzuverdienstgrenze, die sich aus der Höhe der Teilrente ergibt, muss eingehalten werden. Solange Sie diese Grenze mit Ihrem Hinzuverdienst nicht überschreiten, wird keine Spitzabrechnung durchgeführt. Sie bekommen Ihre Teilrente in der selbst gewählten Höhe weiter. Übrigens: Bekommen Sie später eine höhere Altersrente, erhält der Rentenanteil, den Sie bisher nicht in Anspruch genommen haben, einen geringeren Abschlag als der Anteil, den Sie bereits bezogen haben. Nur bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gilt dies nicht, denn sie ist ohnehin abschlagsfrei. Sollte Ihr Verdienst doch einmal zu hoch sein und die festgelegte Hinzuverdienstgrenze überschreiten, wird wieder „spitz abgerechnet“.

Der Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist der Hinzuverdienstdeckel überschritten, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages angerechnet. Die sich daraus ergebende Überzahlung müssen Sie dann zurückzahlen. Sie können die Höhe Ihrer Teilrente und die sich daraus ergebende Hinzuverdienstgrenze jederzeit für die Zukunft neu festlegen. Beziehen Sie neben Ihrer gesetzlichen Rente noch eine Betriebsrente? Dann sollten Sie sich unbedingt beim Träger Ihrer Betriebsrente erkundigen, ob der Bezug einer Teilrente Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Betriebsrente hat. Je nach Satzung des Trägers kann das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze und der damit verbundene Teilrentenbezug zu einer Kürzung oder sogar zum Ruhen der Betriebsrente führen.

Was unverändert bleibt:
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Ab dem Folgemonat hat der Hinzuverdienst grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe.

Unser Tipp:
Vom 1. Januar 2017 an können Sie aber – wenn Sie selbst weiter Rentenversicherungsbeiträge zahlen – Ihre Regelaltersrente durch Ihren Hinzuverdienst einmal im Jahr erhöhen.

Die Rente erhöhen durch Beiträge:
Bisher waren Rentner, die ihre vorgezogene Altersrente in voller Höhe erhielten und daneben noch arbeiteten, in ihrer Beschäftigung versicherungsfrei. Sie mussten also keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung zahlen, auch wenn sie ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hatten. Künftig besteht auch für solche Beschäftigungen Rentenversicherungspflicht. Durch die Beiträge erhöht sich regelmäßig der Rentenanspruch.

Wer als Altersvollrentner bis zum 31. Dezember 2016 rentenversicherungsfrei beschäftigt war, bleibt in dieser Beschäftigung zunächst auch versicherungsfrei.

Freiwillige Versicherung:
Die Rente kann alternativ zum Hinzuverdienst auch durch freiwillige Beiträge erhöht werden. Wer eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen. Diese Regelung galt bisher nur für Altersteilrentner und Erwerbsminderungsrentner. Seit 2017 dürfen sich nun auch Altersvollrentner freiwillig versichern. Für wen sich die Beitragszahlung lohnen kann, erfahren Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienst:
Auch bei den Erwerbsminderungsrenten wird der Hinzuverdienst in Zukunft stufenlos angerechnet. Es gibt aber Unterschiede – je nachdem, ob Sie eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen. Vom 1. Juli 2017 an gibt es auch für alle Renten wegen Erwerbsminderung bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen keinen Unterschied mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern. Genau wie bei den vorgezogenen Altersrenten wird die Anrechnung einmal im Jahr rückwirkend per Spitzabrechnung vorgenommen.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens Ihrer Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen dürfen – das sind bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter drei Stunden täglich und bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden  täglich. Arbeiten Sie mehr, gefährden Sie unter Umständen Ihren Rentenanspruch.

Rente wegen voller Erwerbsminderung:
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, gilt für Sie die gleiche Hinzuverdienstgrenze wie für die Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekommen, also 6.300 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird auch hier zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet. Sie beträgt – vereinfacht gesagt – 81 Prozent Ihres höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommens der letzten 15 Jahre. Mindestens liegt sie jedoch bei 81 Prozent des halben Jahresverdienstes eines Durchschnittsverdieners. Für 2017 sind das 15.026,72 Euro. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird wieder zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Auch bei den Erwerbsminderungsrenten ist jedoch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel zu beachten. Sie können sich Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze von Ihrem Rentenversicherungsträger berechnen lassen.

Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus:
Sie haben Ihre Regelaltersgrenze erreicht und möchten weiter arbeiten? Dann können Sie nun unbegrenzt hinzuverdienen und es gibt Vorteile bei der Rente: einen Zuschlag, wenn Sie Ihre Rente erst später in Anspruch nehmen, oder eine höhere Rente, wenn Sie neben der Rente arbeiten und selbst weiter Beiträge zahlen.

Später in Rente:
Wenn Sie Ihre Regelaltersrente erst später in Anspruch nehmen und noch eine Zeit lang weiter arbeiten, hat das Vorteile für Sie: Für jeden Monat, den Sie über Ihre Regelaltersgrenze hinaus noch weiter arbeiten und keine Rente beziehen, gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 Prozent. Wenn Sie Ihre Rente also um ein Jahr hinausschieben, bekommen Sie allein dafür einen Zuschlag von 6 Prozent. Zusätzlich erhöht sich die Rente noch durch die laufende Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung müssen Sie nun nicht mehr zahlen.

Beispiel:
Bernd H. ist Durchschnittsverdiener. Er ist 1951 geboren und erreicht seine Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und 5 Monaten. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er 45 Jahre lang Beiträge gezahlt. Er würde aktuell eine Bruttorente von 1.370,25 Euro in den alten Bundesländern erhalten. Schiebt er seinen Rentenbeginn um zwei Jahre hinaus und arbeitet weiter wie vorher, erhöht sich seine Rente nach heutigen Werten auf 1.602,89 Euro. Das ist eine Steigerung um rund 17 Prozent.

Arbeiten neben der Regelaltersrente:
Egal, ob Sie vorher schon eine Altersrente bezogen haben oder ob Sie Ihre Rente jetzt erst in Anspruch nehmen: Bisher brauchten Sie selbst keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zu zahlen, wenn Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben Ihrer Rente noch gearbeitet haben. Nur der Arbeitgeber hatte seinen Beitragsanteil an die Rentenversicherung abzuführen. Auf Ihre Rente hatte das allerdings keinen Einfluss. Vom 1. Januar 2017 an haben Sie die Wahl: Grundsätzlich sind Sie ab Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei. Zukünftig können Sie aber Ihrem Arbeitgeber gegenüber erklären, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiter auch eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen  möchten. Einmal im Jahr erhöht sich dann Ihre Rente durch die von Ihnen und vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge.

Beispiel:
Doris N. hat im Dezember 2017 die Regelaltersgrenze erreicht. Sie erzielt vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 neben ihrer Rente ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe des halben Durchschnittsverdienstes, das sind aktuell 1.511,13 Euro. Sie zahlt weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung. Durch ihre eigenen Beiträge und die Beitragszahlung des Arbeitgebers erhöht sich ihre Rente nach heutigen Werten zum 1. Juli 2019 um 16,60 Euro.

Durch Sonderzahlung Rentenabschläge ausgleichen:
Frühestens ab dem Alter von 55 Jahren konnte man bisher eine Sonderzahlung leisten, um einen Abschlag auf seine vorgezogene Altersrente zu vermeiden. Das ist nun früher möglich. Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, müssen Sie für jeden Monat, den Sie die Rente früher beziehen, einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen. Sie können diese Abschläge durch eine Sonderzahlung aber ganz oder teilweise ausgleichen. Bisher war das vom 55. Lebensjahr an möglich. Vom 1. Juli 2017 an können Sie diese Sonderzahlung bereits ab dem 50. Lebensjahr leisten. So haben Sie früher Planungssicherheit und wissen, mit welcher Rentenhöhe Sie rechnen können. Wie hoch ist die Sonderzahlung? Sie wollen wissen, welchen Betrag Sie aufwenden müssten, um Ihre Rentenabschläge auszugleichen? Dann beantragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine spezielle Rentenauskunft. Diese informiert Sie über die Rentenhöhe zu Ihrem gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, den Sie freiwillig zum Ausgleich der Rentenminderung leisten können. Auf Antrag können Sie zukünftig sowohl die reguläre Rentenauskunft als auch eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits ab Ihrem 50. Geburtstag erhalten.

Trotz Ausgleichszahlung später in Rente:
Manchmal ändert man seine Meinung oder aber die Rahmenbedingungen tun es: Sie wollten eigentlich vorzeitig in Rente gehen und haben Ihre Abschläge bereits durch eine Sonderzahlung ausgeglichen? Sie möchten Ihre Rente nun aber doch erst später beziehen? Auch dann ist Ihre Ausgleichszahlung nicht umsonst geleistet. Sie bekommen entsprechend der gezahlten Beiträge dann eine höhere Rente. Die Rückzahlung des Ausgleichsbetrags ist jedoch nicht möglich.

Vorteile für Arbeitgeber:
Viele Arbeitgeber sind froh, wenn sie ihre langjährigen, erfahrenen Mitarbeiter auch über deren Rentenbeginn hinaus weiter beschäftigen können. Nicht nur sie selbst, sondern auch jüngere Kollegen profitieren von dem Wissen und der Umsicht der Älteren. Gerade in der heutigen Zeit ist es schwer, geeignete Nachfolger für Fachkräfte zu finden. Und vielen Arbeitgebern ist außerdem daran gelegen, ihre älteren Beschäftigten so lange wie möglich im Betrieb zu halten. Das neue Flexirentengesetz unterstützt sie dabei.

Ältere Arbeitnehmer befristet weiterbeschäftigen:
Bereits seit dem 1. Juli 2014 ist es für Arbeitgeber einfacher und rechtlich sicherer geworden, Mitarbeiter über ihr Rentenalter hinaus weiter zu beschäftigen. In vielen unbefristeten Arbeitsverträgen war  festgeschrieben, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Wollten beide Parteien das Arbeitsverhältnis weiterführen und einen neuen Befristungszeitpunkt festlegen, war das aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich. Zumindest war es für den Arbeitgeber mit dem Risiko behaftet, dass der Arbeitnehmer mit einiger Aussicht auf Erfolg auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung klagen konnte. Seit dem 1. Juli 2014 kann das Ende des Arbeitsverhältnisses – gegebenenfalls auch mehrfach – über den Rentenbeginn hinausgeschoben werden. Für den Arbeitgeber bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der Weiterbeschäftigung seiner langjährigen Mitarbeiter.

Kein gesonderter Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung:
Rentner, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und weiter arbeiten, brauchen keinen Beitrag mehr zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Sie sind Versicherungsfrei. Der Arbeitgeber musste aber bisher seinen Beitragsanteil auch für  den Rentner abführen. Neu ist: In den nächsten fünf Jahren sind auch die Arbeitgeber von der Zahlung ihres Beitragsanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit. So wird die Beschäftigung älterer Mitarbeiter auch für sie noch attraktiver. Mehr erfahren sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung: www.deutsche-Rentenversicherung.de

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