Die Satzung der DAK Mitgliedergemeinschaft
Die DAK Mitgliedergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Wahrnehmung der allgemeinen sozialpolitischen Interessen.
Die DAK Mitgliedergemeinschaft tritt für die bewährte Gliederung der deutschen Sozialversicherung und insbesondere für die Erhaltung der Ersatzkassen ein.
Die DAK Mitgliedergemeinschaft setzt sich für die Erhaltung und Stärkung der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ein.
Die DAK Mitgliedergemeinschaft berät ihre Mitglieder in allen Fragen der Sozialversicherung.
Die DAK Mitgliedergemeinschaft nimmt in der Öffentlichkeit im Namen ihrer Mitglieder zu sozialpolitischen Fragen Stellung.
Die DAK Mitgliedergemeinschaft wirkt innerhalb der Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Mitgliedergemeinschaften der Angestellten-Krankenkassen bei Anhörungen im Gesetzgebungsverfahren des Deutschen Bundestages mit.
Die DAK Mitgliedergemeinschaft beteiligt sich an den Sozialwahlen. Sie ist in den Selbstverwaltungsorganen der DAK und der DRV vertreten.
Die unabhängige DAK Mitgliedergemeinschaft gibt den nicht gewerkschaftlich organisierten Versicherten bei den Sozialwahlen eine demokratische Alternative.
Mitglieder der DAK Mitgliedergemeinschaft können an sozialpolitischen Entscheidungen der Gemeinschaft mitwirken.
A) Name, Sitz und Zweck
§ 1 (Gemeinnützigkeit)
- Der Verein wurde am 26. Mai 1955 in Freudenstadt (Schwarzwald) gegründet und führt den Namen:
DAK Mitgliedergemeinschaft e. V.
Gewerkschaftsunabhängig. Gegründet 1955.
Versicherte und Rentner in der Kranken- und Rentenversicherung. - Der Sitz des eingetragenen Vereins ist Freudenberg Kreis Siegen-Wittgenstein.
- Die DAK Mitgliedergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 2 Zwecke der DAK Mitgliedergemeinschaft
- Der Verein ist eine selbstständige und unabhängige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozialpolitischer Zwecksetzung (SGB IV, § 48 (1) 1) und beteiligt sich an den Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der deutschen Kranken- und Rentenversicherungen.
- Der Verein ermöglicht nach dem Willen des Gesetzgebers den nicht gewerkschaftlich-organisierten Versicherten eine Alternative bei der Wahl und in der Vertretung anerkannter und erlaubter Interessen in den Selbstverwaltungsorganen der deutschen Kranken- und Rentenversicherungen.
- Die DAK Mitgliedergemeinschaft tritt für die Erhaltung und den Ausbau der gegliederten Sozialversicherung ein.
- Die DAK Mitgliedergemeinschaft nimmt die Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen im Sinne des § 140 f. SGB V wahr.
- Der Verein nimmt zu sozialpolitischen Fragen Stellung und vertritt den Standpunkt seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit und trägt zur sozialpolitischen Willensbildung bei. Eine weitere Aufgabe ist, seine Auffassung zu allen Fragen der Sozialpolitik den gesetzgebenden Körperschaften vorzutragen.
- Diese Satzungszwecke werden verwirklicht:
- durch die Herausgabe von sozialpolitischen Leitlinien durch das Mitteilungsblatt i & m
- durch Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung
- durch Vorträge, Tagungen, Seminare und persönliche Begegnungen
- durch Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, der gesetzlichen Unfallversicherung und des Bundesversorgungsgesetzes.
- Die Arbeit soll in besonderer Weise auf die Heranwachsenden eingestellt werden.
§ 3(Selbstlosigkeit)
- Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mandatsträger sind ehrenamtlich tätig. (SGB IV, § 40 Abs. 1) und erhalten auch keine Zuwendungen des Vereins für diese Tätigkeiten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
- Abs. 3 gilt nicht bei Vereinigung/Fusion mit einer anderen Gemeinschaft, deren Organisation, Zwecksetzung sowie Aufgaben denen in § 2 dieser Satzung entsprechen.
B) Mitgliedschaft und Organisation
§ 4
Gliederung und Organisationsstruktur
- Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
- Zur mitgliedernahen Aufgabenerfüllung werden im Einvernehmen mit dem Vorstand regionale Arbeitsgruppen gebildet. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Arbeitsgruppen entsprechend.
§ 5 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- Förderer-Mitglieder (ohne Stimmrecht)
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliche Mitglieder
Versicherte der deutschen Kranken- oder Rentenversicherungen, die die Satzung und die Grundsätze der DAK Mitgliedergemeinschaft anerkennen, können ordentliche Mitglieder werden. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit der Aufnahmebestätigung erhält das Mitglied eine Satzung.
- Falls dem Aufnahmeantrag nicht entsprochen wird, ergeht ein schriftlicher Ablehnungsbescheid ohne Begründung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
- Fortfall der Mitgliedschaftsvoraussetzungen
- Ausschluss
- Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Austritt erfolgt durch jederzeit mögliche Erklärung mit Wirkung zum Jahresende. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Ausscheidende Mitglieder, die mit einem Amt betraut sind, haben die Verpflichtung, die ihnen übertragenen Geschäfte ordnungsgemäß abzuschließen und alle vereinsinternen Unterlagen dem Vorstand auszuhändigen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich oder dauernd gegen diese Satzung verstößt, das Ansehen der DAK Mitgliedergemeinschaft schädigt oder seiner Beitragsverpflichtung nicht nachkommt.
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied gestellt werden. Der Antrag ist mit einer Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Sachlage. Für den Beschluss ist eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
- Die Entscheidung ist dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
- Gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen; geschieht dies nicht, ist der Ausschluss rechtswirksam. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
- Förderer-Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht gegeben sind, können Förderer-Mitglieder werden. Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliedschaft gelten entsprechend. - Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich. Die Kosten des Geschäftsbetriebes trägt der Verein. Nachgewiesene Auslagen, die vom Vorstand genehmigt sind, werden ersetzt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Einladung
- Zur Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich stattfinden soll, werden alle Mitglieder vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen (entsprechend ist die Aufgabe zur Post) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Bei Mitgliedschaft von Ehegatten werden Einladungen und Informationen nur einmal an die gemeinsame Anschrift gesandt. Eine rechtzeitige Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt des Vereins ersetzt die schriftliche Einzeleinladung.
- Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich vorliegen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Anträge der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung kann weitere Anträge auf die Tagesordnung setzen.
- Durchführung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter geleitet. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, unbeschadet der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Es ist geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied dies beantragt oder über einen Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss entschieden wird. Wahlen werden geheim durchgeführt. Abstimmungen und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag bzw. der Einspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss als abgelehnt; bei Wahlen wird der Wahlvorgang wiederholt. Nach dem zweiten Wahlgang entscheidet bei erneuter Stimmengleichheit das Los. Es ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten. - Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:- Wahl des Vorstandes
- Zustimmung zur Geschäftsordnung
- Änderung der Satzung
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Wahl von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und von Umlagen
- Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Leitsätze und sozialpolitischen Aussagen der DAK Mitgliedergemeinschaft
- Zustimmung zu den Vorschlagslisten für Wahlen zu den
Selbstverwaltungsorganen gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung - Bestellung eines Beirates, der dem Vorstand bei der Führung der Geschäfte beratend und unterstützend zur Seite steht
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Verein.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
zwei Stellvertretern
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
und bis zu fünf Beisitzern. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Geschäftsführer; je zwei der Genannten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre und endet mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Geschäftsführer unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen.
- Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit nicht die Mitgliederversammlung dafür zuständig ist. Im besonderen ist er für die Vorbereitung und Durchführung der Sozialwahlen verantwortlich. Hierfür nominiert er die Listenführer und stellt die Wahlvorschläge zusammen. Während der Legislaturperiode entscheidet der Vorstand über Ergänzungsvorschläge in den Organen der Sozialversicherungsträger.
- Die Funktionen der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Geschäftsordnung.
§ 9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes sowie auf begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einberufen.
- Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zu erfolgen.
- Im übrigen gilt § 7 sinngemäß.
§ 10 Beiträge
- Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehegatten und Lebenspartner erhalten 50% Nachlass. Kinder, die sich in der Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind beitragsfrei.
- Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist spätestens bis zum 31. März unaufgefordert auf ein Konto des Vereins oder an den Schatzmeister zu entrichten.
- Damit die Verwaltungskosten so niedrig wie eben möglich gehalten werden, soll der jährliche Beitrag im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
§ 11 Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben die Buch- und Kassenführung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
§ 12 Satzungsänderung
- Über die Änderung der Vereinssatzung kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit auch eine Änderung des Zweckes des Vereins beschließen. Die beabsichtigte Zweckänderung ist in der Einladung zu der Mitgliederversammlung, die die Zweckänderung beschließen soll, besonders hervorzuheben und kurz zu erläutern.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine für diesen Beschluss einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung in namentlicher Abstimmung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit entschieden werden.
- Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Ist dies nicht der Fall, so ist spätestens nach 30 Tagen eine weitere Versammlung einzuberufen, in der Vier-Fünftel der Anwesenden die Auflösung des Vereins beschließen können.
Die Satzung wurde in den Mitgliederversammlungen vom 09.12.1982, 26.01.1984, 28.6.1990 und am 21.10.1992 geändert und neu gefasst.
Satzungsänderungen eingetragen am 02.05.1984, 13.04.1992 und im November 1992 in das Vereinsregister Wuppertal.
Weitere Ergänzungen bzw. Änderungen der Satzung erfolgten in den Mitgliederversammlungen am 24.03.2004 und 18.06.2004. Die Eintragung der Ergänzung vom 24.03.2004 wurde am 26.04.2004 in das Vereinsregister Wuppertal vorgenommen, die Ergänzung vom 18.06.2004 erfolgte am 20.07.2004. Erneute Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung erfolgten in den Mitgliederversammlungen am 23.08.2005 und 04.10.2006. Der Eintrag in das Vereinsregister Wuppertal fand am 29.03.2007 statt.
Anlässlich der Mitgliederversammlung am 23.09.2009 erfolgte eine weitere Satzungsänderung, deren Eintragung in das Vereinsregister Wuppertal am 14.10.2009 vorgenommen wurde.
Die Mitgliederversammlung am 18.06.2010 beschloss wiederum eine Satzungsänderung im § 8 Abs. 1. Der Eintrag beim Amtsgericht Wuppertal erfolgte am 15.07.2010.
Die Mitgliederversammlung vom 24.08.2011 hat die Änderung der Satzung in § 1 (Name, Sitz und Zweck) und § 8 (Der Vorstand) und mit ihr die Änderung des Sitzes des Vereins von Wuppertal nach Freudenberg beschlossen (Amtsgericht Siegen VR 6139).
Gleichzeitig wurde eingetragen:
Der Verein ist als übernehmender Rechtsträger nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 15.12.2009 mit der HaMü-Gemeinschaft e. V. - Gemeinschaft von Mitgliedern der Hamburg-Münchener Krankenkasse, Rentnern und Förderern des Vereins - mit Sitz in Hamburg (Amtsgericht Hamburg VR 8016) verschmolzen.
Geschäftsstelle:
Georgstr. 3
59174 Kamen
Telefon: 02307/268 9255
Telefax: 02307/268 7622
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