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Bezieher von Versorgungsbezügen und/oder Kapitalleistungen werden in der Krankenversicherung entlastet

Der Gesetzgeber zum Ende des Jahres 2019 das Betriebsrentenfreibetragsgesetz beschlossen. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung werden die Bezieher von Versorgungsbezügen und/oder Kapitalleistungen bei der Festsetzung des monatlichen Krankenkassenbeitrags – inkl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags – entlastet, so Walter Hoof, Vorsitzender der DAK Mitgliedergemeinschafte. V.

Durch die neue gesetzliche Regelung wurde die bisherige Freigrenze durch einen Freibetrag ersetzt.

Dies bedeutet, dass den Beziehern von Versorgungsbezügen und/oder Kapitalleistungen bei der Berechnung ihres Krankenkassenbeitrags – inkl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags – ein Freibetrag in Höhe von bis zu 159,25 Euro/mtl. zusteht. Liegen die Einkünfte aus Versorgungsbezügen und/oder Kapitalleistungen oberhalb des Freibetrages, so ist bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrags nur der Betrag beitragspflichtig, der oberhalb des Freibetrags liegt. Erhält der Versicherte mehrere Versorgungsbezüge und/oder Kapitalleistungen – kann der Freibetrag nur ein Mal berücksichtigt werden.

Da das Betriebsrentenfreibetragsgesetz erst kurz vor Ende des Jahres 2019 verabschiedet wurde, wird es mindestens bis zur Jahresmitte 2020 dauern, bis die zahlreichen Zahlstellen ihre Software auf die neue Regelung  umgestellt haben. Dies bedeutet für die Versicherten, dass sich die neue Regelung zunächst nicht bei der Berechnung der monatlichen Beiträge an die Krankenkasse bemerkbar macht! Nach Umstellung der Software bei den Zahlstellen wird aber das bis dahin aufgelaufene Beitragsguthaben rückwirkend erstattet.

Bis zum 31.12.2019 musste bei der Beitragsfestsetzung in der Kranken- und Pflegeversicherung folgende Regelung angewendet werden:

a) Hat der Versicherte Versorgungsbezüge und/oder Kapitalleistungen erhalten, die die monatliche Freigrenze in Höhe von 157, 75 Euro überstiegen haben, so mussten die Versorgungsbezüge und/oder Kapitalleistungen in voller Höhe der Beitragspflicht unterworfen werden.

b) Hat der Versicherte Versorgungsbezüge und/oder Kapitalleistungen bezogen, die die die Freigrenze von 157,75 Euro nicht überschritten haben, waren diese beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Neuregelung durch das Betriebsrentenfreibetragsgesetz findet allerdings nur bei der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung; in der Pflegeversicherung gilt die bisherige Regelung weiter, so Walter Hoof abschließend.

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