Textbausteine für eine eigene Patientenverfügung
28. August 2009
Textbausteine für eine eigene Patientenverfügung
28. August 2009
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Änderungen in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab Januar 2009

 

Viele Rentnerinnen und Rentner haben bereits auf ihrem Kontoauszug zur Rentenzahlung für Januar 2009 weitere, neue Informationen gefunden, die Neuregelungen in der Krankenversicherung der Rentner betreffen. Manche Rentnerinnen und Rentner haben hierüber auch einen Bescheid ihres Rentenversicherungsträgers erhalten, bei anderen werden diese Informationen Ende Januar auf ihrem Kontoauszug stehen.
Das „GKV-WSG“

Am 1. Januar 2009 sind weitere Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) in Kraft getreten.

Von diesem Zeitpunkt an gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Krankenkassen ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz, den die Bundesregierung durch Rechtsverordnung festgelegt hat.
Einheitlicher Beitragssatz
Für die Zeit ab 1. Januar 2009 wurde ein allgemeiner Beitragssatz von 15,5 Prozent festgesetzt. In diesem allgemeinen Beitragssatz ist der bisher separat zu zahlende zusätzliche Beitragssatz von 0,9 Prozent bereits enthalten.

Mit der Einführung des einheitlichen Beitragssatzes ergeben sich für die meisten Rentnerinnen und Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung Änderungen bei den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Je nach Höhe des bisherigen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse kann sich der Beitrag zur Krankenversicherung    – und damit der Auszahlungsbetrag der Rente –  verringern oder erhöhen. Ebenso kann sich die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung ändern, der zur Rente gezahlt wird.
Betroffener Personenkreis
Betroffen von den Neuregelungen sind krankenversicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner, die aus ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen haben.

Daneben wirken sich die Neuregelungen auch bei freiwillig- oder privat krankenversicherten Rentnerinnen und Rentner aus, die zu ihrer Rente einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten.
Die Berechnung
Der aus der Rente zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag beträgt 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Rente.

Der Rentenversicherungsträger trägt die Hälfte des Beitrages, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes auf die Rente ergibt, im Ergebnis also einen Anteil am Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 7,3 Prozent. Der verbleibende Beitragsanteil in Höhe von 8,2 Prozent ist vom Rentner aufzubringen (KV-Anteil des Rentners).

Beispiel:

Gesamtbeitrag aus der Rente zur Krankenversicherung (KV):
15,5 % von 1.000,00 EUR = 155,00 EUR
KV-Anteil des Rentenversicherungsträgers:
15,5 % – 0,9 = 14,6 %
14,6 % von 1.000,00 EUR = 146,00 EUR
146,00 EUR : 2 = 73,00 EUR
KV-Anteil des Rentners:
155,00 EUR – 73,00 EUR = 82,00 EUR
Die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge
Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern behält der Rentenversicherungsträger die Beiträge – wie bisher – aus der Rente ein und leitet sie für die Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds weiter.

Der Kontoauszug enthält anlässlich der Rentenzahlung für Januar 2009 folgende Information:

KV-Beitragssatz neu 15,5 %
Ihr KV-Anteil XX,XX

War die Anwendung des Kontoauszugsverfahrens im Einzelfall ausgeschlossen, haben die Rentnerinnen und Rentner hierüber einen Bescheid erhalten.
Die Zahlung der Zuschüsse

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversicherten Rentnerinnen und Rentnern zahlt der Rentenversicherungsträger den Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe des halben Betrages, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte geminderten allgemeinen Beitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt, im Ergebnis also in Höhe von 7,3 Prozent der monatlichen Rente.

Beispiel:

15,5 % – 0,9 = 14,6 %
14,6 % von 1.000,00 EUR = 146,00 EUR

Zuschuss des Rentenversicherungsträgers:
146,00 EUR : 2 = 73,00 EUR

Die betroffenen Rentnerinnen und Rentner haben über die zum 1. Januar 2009 veränderte Höhe des Zuschusses in der Regel einen Bescheid ihres Rentenversicherungsträgers erhalten. Ist allerdings trotz des neues Beitragssatzes die Höhe des Zuschusses im Einzelfall unverändert geblieben (weil zum Beispiel auf Teile des Zuschusses verzichtet wurde), haben die Rentenversicherungsträger keinen Bescheid versandt.

Quelle:

Deutsche Rentenversicherung Bund

 

 

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