Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt ab 01.01.2020 auf jährlich 56.250 Euro (4.687,50 Euro/mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 62.550 Euro (5.212,50 Euro/mtl.). Bis zu dieser Grenze des jährlichen oder monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein.
In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab 2020 eine neue Beitragsbemessungsgrenze. Bis zu einem Höchstbetrag von 6.900 Euro im Monat in den alten und 6.450 Euro in den neuen Ländern wird der Beitrag bemessen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.450 Euro in den alten und 7.900 Euro in den neuen Ländern.
Auf 38.220 Euro pro Jahr bzw. 3.185 Euro/mtl. erhöht sich die Bezugsgröße in den alten Bundesländern; in den neuen Bundesländern steigt die Bezugsgröße auf 36.120 Euro im Jahr bzw. 3.010 Euro/mtl.
Nach dem Beschluss der Verordnung durch die Bundesregierung bedarf diese noch der Zustimmung durch den Bundesrat; im Anschluss daran erfolgt die Verkündigung im Bundesgesetzblatt, mit der dann auch die Wirksamkeit in Kraft tritt.