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Geminderter Anspruch auf Schadensersatz bei Mitverschulden eines nicht angeschnallten Beifahrers

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beifahrer verletzt wird hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch kann aber gemindert werden, sofern der Beifahrer nicht angeschnallt war. Das Mitverursachen ist jedoch nicht danach zu bemessen, welche unfallbedingten Verletzungen dem Beifahrer aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr muss eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Erst danach sind die Ansprüche um eine Mithaftungsquote zu mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 25.10.2019 (AZ: 5 U 55/17) hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die zum Unfallzeitpunkt 16-jährige Klägerin war zu zwei Bekannten ins Auto gestiegen. Nach kurzer Fahrt kam das vom damals 21-jährigen Beklagten geführte Fahrzeug von der Kreisstraße ab und kollidierte mit Straßenbäumen. Der Fahrer und die Klägerin erlitten schwere Verletzungen. Der weitere Beifahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem Unfall schwerbehindert. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr und besucht eine Einrichtung zur Förderung von behinderten Menschen in Rostock. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro an die Klägerin.

Klägerin verlangt weiteres Schmerzensgeld

Die Klägerin verlangte vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500 Euro monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.

Klägerin war nicht angeschnallt – LG erachtet gezahltes Schmerzensgeld für ausreichend

Das Landgericht stellte nach Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin als Beifahrerin auf der Rückbank des klägerischen Fahrzeuges beim Unfall nicht angeschnallt war und sie bei Anlegen des Sicherheitsgurtes einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten hätte. Das Landgericht erachtete deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro für ausreichend und wies die Klage ab. Neben anderen Fragen sollte es in der Verhandlung über die Berufung der Klägerin insbesondere um die Rechtsfrage gehen, nach welchen Kriterien das Mitverschulden der Klägerin zu bewerten ist, die zum Zeitpunkt des Unfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte.

OLG: Geltend gemachte Ansprüche sind zu 2/3 berechtigt

Das Oberlandesgericht Rostock erließ in der Sache ein Grundurteil, mit dem festgestellt wurde, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Beklagten durch eine Schmerzensgeldzahlung von 30.000 Euro die Ansprüche erfüllt hätten. Abweichend vom Landgericht entschied das Oberlandesgericht hingegen, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen sei, welche unfallbedingten Verletzungen der Klägerin aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr habe eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung und eine Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote seien dann die Ansprüche zu kürzen.

Anteil des Unfallverursachers überwiegt deutlich

Vorliegend hat das Oberlandesgericht die Mitverursachung der Klägerin mit 1/3 bemessen, weil der Anteil des Unfallverursachers, der die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 % überschritten und eine Kurve geschnitten hatte, deutlich überwogen habe.

Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde gegebenenfalls die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Da die genauen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird das Oberlandesgericht weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.

Quelle: ra-online GmbH, www.ra-online.de

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