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Es ist Vorsicht geboten beim Fahrradfahren auf schadhaften Wegen

Der Vorsitzende der DAK Mitgliedergemeinschaft, Walter Hoof, weist auf ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Magdeburg hin, in dem entschieden wurde, dass ein auf einem schadhaften Radweg gestürzter Fahrradfahrer keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.

Eein 80-jähriger Fahrradfahrer war am Gründonnerstag 2016 gegen Ende einer etwa 30 km langen Radtour auf einem Fahrradweg  gestürzt. An der Unfallstelle war der Teerbelag des Weges aufgewölbt und es gab Kuhlen und lange Risse. Der Mann forderte  Schmerzensgeld und zudem Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrrad und die Brille.

Das Landgericht Magdeburg entschied nun, dass zwar der Radweg in einem unfallträchtigen Zustand gewesen sei, der Fahrradfahrer seinen Unfall aber selbst verschuldet habe. Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle haben ergeben, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen ist. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen. Zudem ist der Kläger, wie er selbst vor Gericht einräumte gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen.

Die Beklagte Stadt muss dabei nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann.

Die Behörden haben aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden kann. Die Gebietskörperschaften müssen mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und noch objektiven Maßstäben zumutbar sind.

Das vollständige Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01.02.2018 wird demnächst unter dem
AZ 10 O 984/17 veröffentlicht.

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