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Kinder-Reha jetzt auch ambulant möglich

Eine Gesetzesänderung schafft viele neue Optionen für Reha-Leistungen bei Kindern und Jugendfichen. Rehabilitative Leistungen füir Kinder und Jugendliche werden zur neuen Pflichtleistung der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Auslöser ist das Flexirentengesetz des Bundesministeriurns für Arbeit und Soziales. Die Reha für den chronisch-kranken Nachwuchs soll zudem um ambulante und nachsorgende Angebote ergänzt werden.Paragraph 2

„Für die Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen bietet das Gesetz viele neue Chancen“, sagt Dr. Susanne Weinbrenner, Leiterin des Geschäftsbereichs Sozialmedizin und Rehabilitation bei der DRV Bund. So ermögliche die wohnortnahe Versorgung, das Umfeld des Kindes in die Behandlung stärker einzubeziehen. Nachsorgende Leistungen wüirden dazu beitragen, den erreichten Reha-Erfolg langfristig zu sichern. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) leiden etwa 16 Prozent der unter 17-Jährigen an einer chronischen Erkrankung. Rund 31 000 von ihnen sind 2015 mit einer Leistung der medizinischen Rehabilitation unterstützt worden. Bei knapp einem Viertel von ihnen waren psychische Verhaltensauffälligkeiten diagnostiziert worden. Rund 19 Prozent litten an Adipositas, 17 Prozent an Asthma. Jeweils rund acht Prozent hatten entweder gesundheitliche Probleme mit der Haut oder mit den Atemwegen.

Sinkende Antragszahl trotz hohen Bedarfs

Die Anträge auf eine Kinder- und Jugendreha waren in den vergangenen Jahren jedoch gesunken; von 2007 bis 2015 um fast 30 000. Die Ursachen dafür konnten sich die Reha-Experten kaum erklären. „Angesichts des hohen Bedarfs haben wir uns immer wieder gefragt, wer die betroffenen Kinder und Jugendlichen vor Ort versorgt und vor allem mit welcher Qualität“, sagt Dr. Patrick Obenauer, Kinderarzt bei der DRV Rheinland-Pfalz. Mit dem Gesetz erhalte die Kinder- und Jugendreha einen deutlich höheren Stellenwert.

2015 hatte die DRV rund 170 Millionen Euro fiir die Kinder- und Jugendreha ausgegeben. Die Ausgaben dürften in Zukunft deutlich steigen. Zum einen haben die Betroffenen auf eine Pflichtleistung einen Rechtsanspruch. Zum anderen kappt das Gesetz den sogenannten „kleinen Reha-Deckel“, der die Ausgaben bislang begrenzte. Ergänzende Leistungen, etwa die Mitnahme einer Begleitperson oder Reisekosten, können dann von dem jeweiligen Rentenversicherungsträger übernommen werden.

Quelle: Ärzte-Zeitung (wer)

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