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DAK-MG informiert: KVdR-Zugang erleichtert

Ab dem 01.08.2017 erhalten mehr freiwillig versicherte Ältere Zugang zur Krankenversicherung der Rentner und werden dort pflichtversichert, darauf weist die DAK-Mitgliedergemeinschaft (DAK-MG) hin. Diese Neuregelung wirkt sich ggf. auch auf die Höhe des zu zahlenden Beitrags zur Krankenversicherung aus. Nach Informationen aus dem Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sind derzeit rund eine halbe Million Rentnerinnen und Rentner freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Einige dieser älteren freiwillig Versicherten könnten ab 1. August 2017 ihren sozialrechtlichen Status ändern. Sie werden dann nicht mehr freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein, sondern in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig, was sich meist günstig auf die Höhe der Beiträge auswirkt.

Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – was bedeutet das?

In der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet man zwischen Pflicht- und freiwilliger Versicherung; das trifft auch bei Rentnern zu. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird man als Rentner automatisch versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner.

Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR

In die Krankenversicherung der Rentner wird nur derjenige aufgenommen, der mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens als Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen ist. Das kann über eine freiwillige Versicherung, aber auch über eine Pflicht- oder Familienversicherung geschehen sein.

Neuregelung bedeutet, dass mehr Rentner in die KVdR kommen können

Die neue Regelung, die ab 1. August 2017 gültig ist, macht es möglich, dass auch Personen in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig werden, die die Voraussetzungen bisher nicht erfüllt haben, aber Eltern sind. Müttern und Vätern wird nämlich für die zweite Hälfte ihres Erwerbslebens pro Kind drei Jahre auf ihre Vorversicherungszeit angerechnet. Sie kommen so unter Umständen auf die geforderte Mindest-Versicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner. Im Gegensatz zur Kindererziehungszeit können sich beide Elternteile drei Jahre pro Kind anrechnen lassen. Diese gesetzliche Neuerung wurde durch das Heil-und Hilfsmittelversorgungsgesetz eingeführt.

Stief- und Pflegekinder werden auch berücksichtigt

Auf die Vorversicherungszeit werden auch Stief- oder Pflegekind angerechnet. Das Alter der Kinder spielt bei der Anrechnung keine Rolle.

Neuregelung gilt auch für „Bestandsrentner“

Auch Versicherte, die schon länger Rente beziehen und ihren Rentenantrag vor dem 1. August 2017 gestellt haben, können Zugang zur Krankenversicherung der Rentner erhalten, wenn sie die Voraussetzungen aufgrund der Neuregelung erfüllen. Unklar ist zurzeit noch das Prozedere, also ob Bestandsrentner von sich aus tätig werden und bei den gesetzlichen Krankenkassen eine Prüfung ihrer Versicherungszeiten beantragen müssen oder ob die Krankenkassen dies „automatisch“ machen.

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