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Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige: Beträge für Sachleistungen wurden erhöht

Pflegebedürftige, die in den Pflegegraden 2 , 3, 4 oder 5 eingestuft sind, können seit 01.01.2022 mehr Sachleistungen in Anspruch nehmen. Die dem jeweiligen Pflegegrad  zugeordneten Höchstbeträge wurden durch den Gesetzgeber zum Jahreswechseur Verfügung stehenden Beträge erhöht wurden. Darauf weist der Vorsitzende der DAK Mitgliedergemeinschaft e. V., Walter Hoof, hin.

Walter Hoof, Vorsitzender der DAK Mitgliedergemeinschaft e.V.

Pflegebedürftige oder deren Angehörige müssen diesen höheren Betrag bei ihrer Pflegekasse nicht beantragen. Sachleistungen werden grundsätzlich nur durch zugelassene Pflegedienste erbracht; diese können ihre Leistungen bis zur entsprechenden Höhe direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Die bisherigen Sachleistungsbeträge und die ab 01.01.2022 gültigen Höchstwerte haben wir in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Pflegesachleistung 2021
monatlich
bis zu
Pflegesachleistung 2022
monatlich
bis zu
Pflegegrad 1 0,00 € 0,00 €
Pflegegrad 2 698,00 € 724,00 €
Pflegegrad 3 1.298,00 € 1.363,00 €
Pflegegrad 4 1.612,00 € 1.693,00 €
Pflegegrad 5 1.995,00 € 2.095,00 €

Zur Bewältigung allgemeiner oder pflegebedingter Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, können Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 den sogenannten „Entlastungsbetrag“ in Höhe von monatlich 125 Euro in Anspruch nehmen.

Der „Entlastungsbetrag“ kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag bei Anbietern, die nach Landesrecht zugelassen sind, genutzt werden. Diese Angebote umfassen beispielsweise haushaltsnahe Dienstleistungen, Gruppenangebote, Alltags- und Pflegebegleiter.

Auch kann dieser Entlastungsbetrag für Tages- und Nachtpflege, und die Kosten für Unterkunft, Mahlzeiten und Investitionskosten verwendet werden.

 

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