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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 vorgelegt. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der

Walter Hoof, Vorsitzender der DAK Mitgliedergemeinschaft e. V.

Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet -0,15 Prozent und in den alten Bundesländern -0,34 Prozent.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West Ost
Monat Jahr Monat Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.050  84.600  6.750  81.000 

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

8.650  103.800  8.350  100.200 

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.050  84.600  6.750  81.000 

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

5.362,50  64.350  5.362,50  64.350 

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.837,50  58.050  4.837,50  58.050 

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.290  1 39 480  1 3.150  37.800 

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

38.901 

Den Referentenentwurf können Sie hier einsehen und als PDF-Datei herunter laden.

Der Beschluss der Bundesregierung über die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 und die Zustimmung des Bundesrates stehen noch aus, so dass eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bisher noch nicht erfolgen konnte.

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