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30. Oktober 2022
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Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023

Meinhard Johannides, Vorsitzender der DAK Mitgliedergemeinschaft e. V.

Das Bundeskabinett hat am 12.10.2022 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegten Rechengrößenverordnung für 2023 beraten und diese verabschiedet. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (auf Basis des Referentenentwurfs):
West Ost
Monat Jahr Monat Jahr

Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung

7.300,00 87.600,00 7.100,00 85.200,00

Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

8.950,00 107.400,00 8.700,00 104.400,00

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung

7.300,00 87.600,00 7.100,00 85.200,00

Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

5.550,00 66.600,00 5.550,00 66.600,00

Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung

4.987,50 59.850,00 4.987,50 59.850,00

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.395,00 1 40.740,00 1 3.290,00 39.480,00

vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung

                                                                    43.142,00

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

endgültiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 2021                                                             40.463,00 €

 

 

 

 

Den Referentenentwurf können Sie hier einsehen und als PDF-Datei herunter laden.

Die Zustimmung des Bundesrates über die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 steht noch aus, so dass eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt bisher noch nicht erfolgen konnte.

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