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27. Januar 2021Ohne die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht möglich. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 20.01.2021 in Kassel entschieden.
Mit dem Urteil (AZ: B 1 KR 15/20 R) hat der 1. Senat des BSG entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis (früher: „Krankenschein“) verlangen können. Hierauf hatten zwei Versicherte unterschiedlicher Krankenkassen geklagt. Im Rahmen ihrer informationellen Selbstbestimmung hatten sie es abgelehnt, eine mit ihrem Foto versehene elektronische Gesundheitskarte bei der Leistungsinanspruchnahme zu nutzen.
Zweifel an Sicherheit der Telematikinfrastruktur
Die Kläger hatten geltend gemacht, die eGK und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur (TI) wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das BSG ist dem nicht gefolgt.
Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.
Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern, so das BSG. Er verfolge damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt.