Jahresmeldung an die Rentenversicherung prüfen und gut aufbewahren
24. Januar 2021
Digitale Rentenübersicht: Chance für die demokratische Mitbestimmung
27. Januar 2021
Jahresmeldung an die Rentenversicherung prüfen und gut aufbewahren
24. Januar 2021
Digitale Rentenübersicht: Chance für die demokratische Mitbestimmung
27. Januar 2021
Zeige alles

Bundessozialgericht bestätigt Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte

Ohne die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist die Inanspruchnahme von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht möglich. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 20.01.2021 in Kassel entschieden.

Mit dem Urteil (AZ: B 1 KR 15/20 R) hat der 1. Senat des BSG entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte von ihren Krankenkassen keinen papiergebundenen Berechtigungsnachweis (früher: „Krankenschein“) verlangen können. Hierauf  hatten zwei Versicherte unterschiedlicher Krankenkassen geklagt. Im Rahmen ihrer informationellen Selbstbestimmung hatten sie es abgelehnt, eine mit ihrem Foto versehene elektronische Gesundheitskarte bei der Leistungsinanspruchnahme zu nutzen.

Zweifel an Sicherheit der Telematikinfrastruktur
Die Kläger hatten geltend gemacht, die eGK und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur (TI) wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das BSG ist dem nicht gefolgt.

Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen.

Die eGK ist mit einem Lichtbild versehen sowie einem „Chip“. Dieser enthält verschiedene Versichertendaten, wie z. B. Name, Geschlecht, Anschrift, Versichertenstatus und Krankenversicherungsnummer als Pflichtangaben. Diese Daten werden bei Arztbesuchen online mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Daten abgeglichen und gegebenenfalls aktualisiert. Dafür wird die TI genutzt, die die Akteure der GKV vernetzt. Die eGK dient auch als „Schlüssel“ für die Authentifizierung beim Zugang zur TI, etwa zur elektronischen Patientenakte (ePA).
Richter: eGk steht im Einklang mit der DSGVO
Die Vorschriften über die eGK stehen mit den Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) in Einklang. Der Gesetzgeber wolle mit der eGK, soweit es um die Pflichtangaben geht, den Missbrauch von Sozialleistungen verhindern und die Abrechnung von Leistungen der Ärzte erleichtern, so das BSG. Er verfolge damit legitime Ziele. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so die Entscheidung, bleibe gewahrt.
Der Gesetzgeber habe ein umfangreiches Netz an Regelungen erstellt, das die Datensicherheit hinreichend gewährleistet. Er hat dort Regelungen regelmäßig nachgeschärft, wo Sicherheitsaspekte dies erforderlich gemacht haben. Zudem sind viele Anwendungen der TI, zum Beispiel die ePA, freiwillig.
Die gesetzlichen Grundlagen zur Nutzung der eGK verletzten damit weder Grundrechte des Grundgesetzes noch der Europäischen Grundrechtecharta.

Comments are closed.