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Entscheidung des BSG: Finanzierung von Bundesbehörden aus Beitragsgeldern ist verfassungswidrig

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat heute (18.05.2021) unter dem Aktenzeichen B1 A 2/20 R entschieden, dass der GKV-Spitzenverband die vom Gesetzgeber angeordneten Zahlungen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweigern durfte, weil die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig sind.

In seiner Begründung wies das oberste deutsche Sozialgericht darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen über die Beauftragung und Vergütung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband gegen die durch das Grundgesetz vorgeschriebene Verwaltung der Sozialversicherung durch eigenständige Körperschaften verstoßen.

Der Bund muss die organisatorische und finanzielle Selbstständigkeit der Sozialversicherungsträger (hier der Krankenkassen) wahren und darf seinen eigenen Behörden keine Aufgaben der Sozialversicherung übertragen. Die Beitragsmittel der Versicherten dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden.

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben unterläuft die in § 20a Absatz 3 und 4 SGB V geregelte Konstruktion einer gesetzlichen Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durch den GKV-Spitzenverband mit einer pauschalen, vom Auftragsumfang unabhängigen Vergütung.

Der GKV-Spitzenverband war im Interesse der Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen auch berechtigt, sich auf die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelungen zu berufen, um eine verfassungsrechtliche Prüfung durch die Gerichte herbeizuführen.

An einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz war das Bundessozialgericht gehindert, weil die Aufsichtsmaßnahme des Bundesministeriums für Gesundheit auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig war. Denn für die Aufhebung eines Verwaltungsratsbeschlusses des GKV-Spitzenverbandes durch die Aufsichtsbehörde fehlte es 2016 an einer gesetzlichen Grundlage.

Zu der Entscheidung des Bundessozialgerichts stellt Walter Hoof, Vorsitzender der DAK Mitgliedergemeinschaft e. V. und deren Fraktionsvorsitzender im Verwaltungsrat der DAK-Gesundheit, fest: „Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht unmissverständlich klar gestellt, dass die vom Gesetzgeber im Jahr 2015 erlassene Regelung rechtswidrig ist. Bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes haben sich sowohl die DAK Mitgliedergemeinschaft e. V. als auch der Verwaltungsrat der DAK-Gesundheit klar gegen diese Regelung ausgesprochen. Der Gesetzgeber ist nun gefordert, die Regelungen des § 20a Abs. 3 und 4 Sozialgesetzbuch V (SGB V) unverzüglich rückgängig zu machen und die den Krankenkassen in den vergangenen Jahren entzogene Geld zurückzuzahlen.“

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