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Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner ab 2023 neu geregelt

Zum 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen von Versicherten, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, vollständig neu geregelt.

Die Änderungen werden gesetzlich mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, kurz 8. SGB IV-Änderungsgesetz umgesetzt (Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag am 01.12.2022). Da die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner in § 96a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt sind, kommt es zu einer Änderung dieser Rechtsvorschrift.

Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente

Bislang mussten Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro beachten. Diese Grenze wird ab dem Jahr 2023 dynamisch angelegt und anhand der Bezugsgröße, welche sich jährlich ändert, errechnet. Damit verändert sich ab dem Jahr 2023 die Hinzuverdienstgrenze jährlich entsprechend der Lohnentwicklung.

Ab dem 01.01.2023 liegt die Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Hinzuverdienstgrenze (nach den vorläufigen Sozialversicherungswerten) von 17.823,75 Euro gilt.

Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderungsrente

Ab dem 01.01.2023 beträgt die Hinzuverdienstgrenze bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, welche mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung multipliziert wird.

Mindestens kommt jedoch eine Hinzuverdienstgrenze zum Tragen, welche sich aus sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße errechnet. Im Jahr 2023 bedeutet dies, dass eine jährliche Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro gilt.

Da die Hinzuverdienstgrenze bei einem höheren Verdienst vor Eintritt der Erwerbsminderung auch höher liegen kann als die Mindest-Hinzuverdienstgrenze, gibt es weiterhin – wie schon in der Vergangenheit – eine individuell-dynamische Hinzuverdienstgrenze vor.

Auch die Hinzuverdienstgrenzen bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten sind, da sich diese nach der monatlichen Bezugsgröße errechnen, dynamisch und werden der Lohnentwicklung angepasst.

Allgemeines

Durch die höheren Hinzuverdienstgrenzen, welche ab dem 01.01.2023 für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente gelten, möchte der Gesetzgeber erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug ermöglichen, innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens einen höheren Hinzuverdienst zu erzielen. Letztendlich wird dadurch auch eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gesehen.

Wie in der Vergangenheit auch, kann ein Versicherter trotz der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen einen Hinzuverdienst nur im Rahmen des festgestellten Restleistungsvermögens erzielen. Die Rentenversicherungsträger müssen daher noch intensiver hierzu beraten. Wird der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt, welcher nicht im Einklang mit dem festgestellten Restleistungsvermögen steht, kann es zu einer Überprüfung und in der Folge auch zum Entfall des Rentenanspruchs kommen.

Wird mit dem Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze überschritten, kommt es zu einer Rentenkürzung. Der Hinzuverdienst, der die Hinzuverdienstgrenze übersteigt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Durch die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten werden den Rentenversicherungsträgern schätzungsweise jährliche Mehrausgaben von 50 Millionen Euro entstehen.

Änderungen beim zu berücksichtigenden Hinzuverdienst

Ab dem 01.01.2023 werden neben den versicherungspflichtigen Sozialleistungen (Krankengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) nur noch die in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Sozialleistungen berücksichtigt, die beitragspflichtig sind. Hierbei handelt es sich um das Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Pflegeunterstützungsgeld, Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld. Diese Änderung erfolgt deshalb, weil als Hinzuverdienst nur die Sozialleistungen zählen sollen, welche zur Versicherungspflicht und damit zu einem Schutz in der Gesetzlichen Rentenversicherung führen.

Eine weitere Änderung gibt es bei der Höhe der Sozialleistung, welche als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Bislang wurde das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, welches der Sozialleistung zugrunde lag, als Hinzuverdienst herangezogen. Ab dem 01.01.2023 wird als Hinzuverdienst die beitragspflichtige Einnahme der Sozialleistung – diese liegt in der Regel bei 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens – herangezogen. Hierdurch ergibt sich für die Rentenversicherungsträger die Erleichterung, dass die in das Versicherungskonto maschinell übermittelten beitragspflichtigen Einnahmen der Sozialleistung als Hinzuverdienst herangezogen werden können.

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