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9. Juni 2016
Die klagende Krankenkasse versicherte bei einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Klägerin aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am Dienstag, dem 31. Mai 2016, aufgrund mündlicher Verhandlung die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin übernahm mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehlt. Hierfür Beitragsmittel einzusetzen, ist unzulässig; die Verpflichtung der Klägerin erfolgte ermessensfehlerfrei.
Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.
Az.: B 1 A 2/15 R BKK PricewaterhouseCoopers ./. Bundesrepublik Deutschland