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Keine Beitragsgelder für zusätzliches „Kinderkrankengeld“ – Mehrkosten müssen mit Steuermitteln ausgeglichen werden

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Eltern, die ihre Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu Hause betreuen sollen/müssen, in diesem Jahr pro Elternteil bis zu 20 Tage – Alleinerziehende bis zu 40 Tage – „Kinderkrankengeld“ beanspruchen können.

© Foto privat: Walter Hoof, Vorsitzender der DAK Mitgliedergeeinschaft e. V.

Diese entlastende Maßnahme ist gesellschaftspolitisch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einerseits zu begrüßen, andererseits muss die vollständige Finanzierung aus Steuermitteln seitens des Gesetzgebers gewährleistet sein.

Da sich der Anspruch nicht aus einer Erkrankung eines Kindes sondern aus anderen Gründen herleitet, handelt es sich nicht um eine Leistung, für die die gesetzliche Krankenversicherung – und somit die Beitragszahler/innen – zuständig ist.

Keinesfalls kann dieser zusätzliche Anspruch zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen gehen, so Walter Hoof, Vorsitzender der DAK Mitgliedergemeinschaft.

Der Gesetzgeber hat für das Jahr 2021 eine „Beitragsgarantie“ versprochen. Obwohl z. B. seitens der Länder für diese Garantie ein höherer Bundeszuschuss an die Krankenkassen gefordert wurde, hat der Gesetzgeber diese Forderung nicht umgesetzt. Stattdessen hat er beschlossen, die Finanzreserven der Krankenkassen im Jahr 2021 in einer Größenordnung von acht Milliarden Euro abzuschöpfen, um Corona bedingte Mehrkosten, die nicht in die Zuständigkeit der Krankenkassen fallen, zu finanzieren.

Es kann nicht sein, dass sich der Gesetzgeber einerseits an den Finanzreserven der Gesetzlichen Krankenkassen bedient und zugleich weitere Ansprüche schafft, die dann zu Lasten der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler gehen, so Walter Hoof abschließend.

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