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Kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei – Höhe des Verdienstes unerheblich

Anders als die seit 2013 grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtigen Minijobs (450-Euro-Jobs), sind kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei in der Sozialversicherung.
Das teilt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland mit.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres von vornherein auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich. Voraussetzung ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart – zum Beispiel bei Erntehelfern oder Ferienjobs von Schülern und Studenten – befristet ist.
Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Als Zeitgrenze ist vom Drei-Monats-Zeitraum auszugehen, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Auf die zeitliche Begrenzung von 70 Arbeitstagen ist abzustellen, wenn die Beschäftigungen regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.

Beispiel 1:
Der Student Max M. arbeitet vom 1. August bis 15. Oktober 2018 pro Woche 40 Stunden und verdient 1.900 Euro im Monat. Der Aushilfsjob ist von vornherein auf diesen Zeitraum festgelegt. Andere Aushilfsjobs hat er nicht.
Ergebnis:
Es ist vom Drei-Monats-Zeitraum auszugehen. Max M. zahlt keine Sozialversicherungsabgaben.

Beispiel 2:
Schülerin Ella E. kellnert immer samstags für 8 Stunden und erhält pro Arbeitstag 80 Euro plus Trinkgelder. Sie wird insgesamt auf 52 Arbeitstage im Jahr 2018 kommen.
Ergebnis:
Es ist auf die 70 Arbeitstage abzustellen. Ella E. zahlt keine Sozialversicherungsabgaben.Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen ohne Rücksicht auf die Höhe des Verdienstes zusammenzurechnen.
Achtung!
Ab 2019 gelten wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen.

Aufgrund einer Übergangsregelung (Paragraf 115 Viertes Sozialgesetzbuch) ist die ursprüngliche Regelung hinsichtlich der zeitlichen Grenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen nur für Beschäftigungszeiträume bis 31. Dezember 2018 auf drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage erhöht worden.

Quelle/Pressekontakt:
Jochen Müller
Telefon: 0211 937-2065
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presse@drv-rheinland.de

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