Forderung: Gesundheitsportale dürfen keine Sammelbecken persönlicher Gesundheitsdaten für Werbezwecke sein
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16. September 2019Um die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Sozialwahlen 2023 neben der bekannten Briefwahl auch als Online-Wahl stattfinden können, bleibt den politisch Verantwortlichen nur noch wenig Zeit. Bereits im Koalitionsvertrag der Bundesregierung der Jahre 2013 bis 2017 und auch im aktuellen Koalitionsvertrag steht geschrieben, dass die Sozialwahlen auch als Onlinewahl möglich sein sollen.
Geschehen ist bisher aber nicht viel!
Deshalb haben die Bundeswahlbeauftragte für die Sozialwahlen, Rita Pawelski, und der Vorsitzende des Verbandes der Ersatzkassen, Uwe Klemens, erneut und gemeinsam an die Bundesregierung appelliert, kurzfristig die notwendigen gesetzgeberischen Schritte einzuleiten, damit die Sozialwahlen 2023 neben der Briefwahl auch als Online-Wahl durchgeführt werden können.
Dieser Forderung schließt sich die DAK Mitgliedergemeinschaft (DAK-MG) als Interessenvertretung der Versicherten in vollem Umfang an, so der Vorsitzende der DAK-MG, Walter Hoof.
Der Gesetzgeber könnte mit der Einführung von Online-Wahlen einen entscheidenden Beitrag zur Modernisierung der Sozialwahlen, einer Steigerung der Wahlbeteiligung und zur Stärkung der Selbstverwaltung leisten.
Eine große Mehrheit der Ersatzkassenversicherten über alle Altersgruppen wünscht sich für die nächsten Sozialwahlen, d. h. 2023, auch die Möglichkeit, online wählen zu können. Dies geht aus einer Forsa-Umfrage unter Ersatzkassenversicherten hervor. In der Altersgruppe der 16-44-jährigen haben sich 75 Prozent und bezogen auf alle Altersgruppen 64 Prozent, d. h. knapp zwei Drittel, für Online-Sozialwahlen ausgesprochen.
Ein eindeutiges Votum, so Walter Hoof.
Technisch könnten die Online-Sozialversicherungswahlen manipulationssicher realisiert werden. Andere europäische Länder haben in Bezug auf Online-Wahlen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland deutlich die Nase vorn. Beispielsweise fanden in Estland bereits elf Wahlen online statt, darunter auch die letzte Europawahl, ohne dass es zu nennenswerten Problemen kam.
In ihrem Gutachten kommt die Jura-Professorin Dr. Indra Spiecker genannt Döhmann von der Goethe-Universität in Frankfurt a. M. zu dem Ergebnis, dass es auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Durchführung der Sozialwahlen als Onlinewahl gibt.
Das Verfassungsrecht steht einer Online-Stimmabgabe bei den Sozialwahlen 2023 nicht entgegen, denn die Wahlgrundsätze der Verfassung sind mit der Online-Wahl vereinbar, so Prof. Spiecker.
Jetzt ist der Gesetzgeber dringend gefordert, kurzfristig die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen auf den Weg zu bringen und diese rechtzeitig zu beschließen, unterstreicht Walter Hoof abschließend.