Teilrente und Hinzuverdienst als Altersrentner
2. März 2017
Statement: Fraktionsvorsitzender Walter Hoof
2. März 2017
Teilrente und Hinzuverdienst als Altersrentner
2. März 2017
Statement: Fraktionsvorsitzender Walter Hoof
2. März 2017
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Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand

Passen Sie Ihren Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel an Ihre persönliche Lebenssituation an. Die neuen Hinzuverdienstregelungen helfen Ihnen dabei. Auf einmal ist es so weit: der letzte Tag in der Firma ist gekommen – und dann ist alles anders. Von einem Tag auf den anderen ändert sich das gesamte Leben. Man ist Rentner.

Für viele Menschen ist das ein großer Einschnitt, der nicht nur Vorteile mit sich bringt: Plötzlich gibt es keine Aufgabe mehr, Kontakte zu liebgewonnenen Kollegen fehlen. Und auch der Arbeitgeber hätte vielleicht gern noch von dem Fachwissen und dem Potenzial seines erfahrenen Mitarbeiters profitiert.

Natürlich möchte und kann nicht jeder über seinen regulären Rentenbeginn hinaus weiter arbeiten. Umso wichtiger ist es, dass mit der Flexirente Regelungen geschaffen wurden, die es jedem ermöglichen, selbst zu bestimmen, wann er seine Rente in Anspruch nehmen und wie viel er noch arbeiten  möchte.

Regelung bis 30. Juni 2017:

Bisher konnten Rentner, die eine vorgezogene Altersrente bekamen, monatlich 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wurde. Zweimal im Jahr durfte diese Grenze bis zum Doppelten, also bis zu einem Betrag von 900 Euro, überschritten werden. Verdiente man mehr, wurde die Rente je nach Höhe des Hinzuverdienstes auf zwei Drittel, die Hälfte, ein Drittel oder schließlich auf  null gekürzt. Schon das Überschreiten einer Hinzuverdienstgrenze um einen Cent hatte die Kürzung auf die nächstniedrigere Stufe zur Folge. Die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen für die Teilrenten waren abhängig vom persönlichen Verdienst des Rentners in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn. Damit berechneten sie sich für jeden individuell.

Neuregelung ab 1. Juli 2017:

Ab dem 1. Juli 2017 können Rentner mit einer vorgezogenen Altersrente 6.300,00 Euro im Jahr (14 × 450,00 Euro) anrechnungsfrei hinzuverdienen. Diese Regelung gilt dann einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Die bisher geltende monatliche Grenze von 450 Euro wird es nicht mehr geben. Der über den Betrag von 6.300,00 Euro hinausgehende  Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Beispiel:

Heidi H. bezieht eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 950,00 Euro. Daneben verdient sie aus einer Beschäftigung noch 1.510,00 Euro monatlich dazu, im Jahr also 18.120,00 Euro. Abzüglich des Freibetrages von 6.300,00 Euro verbleiben 11.820,00 Euro. Ein Zwölftel hiervon beträgt 985,00 Euro. Von diesem Betrag werden 40 Pro- zent, also 394,00 Euro, auf die Rente angerechnet. Die Monatsrente von 950,00 Euro vermindert.

Wichtig!

Es wird allerdings eine Obergrenze für den Hinzuverdienst geben. Rechnet man die gekürzte Rente und den Hinzuverdienst zusammen und liegt dieser Betrag über dem bisherigen Einkommen (höchstes Einkommen der letzten 15 Jahre, sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Prognose auf, welchen Hinzuverdienst Sie voraussichtlich im laufenden und im folgenden Kalenderjahr haben werden. Einmal im Jahr wird Ihr Hinzuverdienst rückwirkend überprüft.

Zunächst wird also das erwartete Einkommen mit dem Freibetrag von 6.300,00 Euro verglichen und die Rente dann für die Zeit vom 1. Juli desselben und vom 1. Januar des folgenden Jahres an festgesetzt.

Spitzabrechnung folgt:

Im Folgejahr wird dann zum 1. Juli die Prognose mit dem tatsächlich von Ihnen erzielten Hinzuverdienst Centgenau („Spitzabrechnung“) verglichen. Ergibt sich daraus eine Überzahlung, müssen Sie diese zurückzahlen. War die Rente bisher zu niedrig festgesetzt, erhalten Sie eine Nachzahlung.

Zu diesem Zeitpunkt wird für die kommenden zwölf Monate eine neue Prognose gestellt.

Bitte beachten! Dieses Verfahren gilt auch für Renten wegen Erwerbsminderung:

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

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