DAK Mitgliedergemeinschaft: Appell an Politik, Online-Wahlen zu ermöglichen
12. November 2019Tag des Ehrenamtes: Versichertenberater/innen leisten mehr als eine Million Beratungen im Jahr
5. Dezember 2019Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 22.11.2019 beschlossen, dass Versicherte, bei denen ein arthroskopischer Eingriff am Schultergelenk geplant ist, künftig ein Recht auf Zweitmeinung besteht.
Bisher bestand ein Zweitmeinungsanspruch bereits bei Tonsillektomien und Tonsillotomien (Entfernung der Gaumenmandeln) sowie bei Hysterektomien (Entfernung der Gebärmutter). Mit dem Recht auf Zweitmeinung soll der Patient bei der Entscheidung, ob eine operative bzw. eine konservative Behandlungsmöglichkeit die Bessere ist, unterstützt werden.
Ärzte, die als Zweitmeinungsgebende tätig werden möchten, müssen die in der entsprechenden Richtlinie festgelegten Qualifikationen erfüllen; dabei darf es keine Interessenskonflikte geben, die einer unabhängigen Zweitmeinung entgegenstehen.
Gesetzliche Grundlage für das Recht auf eine Zweitmeinung ist Paragraf 27 Sozialgesetzbuch V (SGB V); dem G-BA wurde vom gesetzgeber der Auftrag übertragen, festzulegen, für welche planbaren Eingriffe das Recht auf Zweitmeinung besteht, so Walter Hoof, Vorsitzender der DAK Mitgliedergemeinschaft.