Hinterbliebenenrente: Hinzuverdienstgrenze beachten
20. Januar 2023Erziehungsrente: Wer hat Anspruch – wie erfolgt die Antragstellung
20. Januar 2023Die Erziehung von Kindern wird bei der Rentenberechnung unter anderem mit der dreijährigen Kindererziehungszeit berücksichtigt, die entweder die Mutter oder der Vater erhalten kann.
Wenn der Vater die Zeit erhalten soll, müssen Eltern ggf. gleich nach der Geburt tätig werden.
Erzieht der Vater das Kind überwiegend, ist die rückwirkende Anerkennung der Zeiten für ihn problemlos möglich.
Anders sieht es aus, wenn er nicht überwiegend erzieht, weil z. B. beide Elternteile im gleichen Maße berufstätig sind. In diesen Fällen kann der Vater die Kindererziehungszeit nur erhalten, wenn beide Eltern dieses schriftlich gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklären. Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden. Wird keine Erklärung abgegeben, erhält die Mutter die Kindererziehungszeit.
Folgende Unterlagen benötigen Sie:
- Versicherungsnummer – diese finden Sie z.B. auf Ihrer Renteninformation, Gehaltsabrechnung oder Ihrem Sozialversicherungsausweis
- Bei Antragstellung durch eine dritte Person: Vollmacht oder Betreuungsurkunde sowie gültiges Personaldokument (wie etwa Geburtsurkunde oder Stammbuch in bestätigter Kopie)
- Angaben zu den Kindern und Geburtsnachweise
- Angaben zur Erziehung
- Angaben zum anderen Elternteil
- Falls Sie im Ausland beschäftigt waren: Nachweise über ausländische Versicherungszeiten (Ausländische Versicherungsnummer, ausländischer Versicherungsverlauf, Arbeitsbücher etc.)
Die Feststellung von Kindererziehungszeiten können Sie hier online vornehmen.