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Erziehungsrente: Wer hat Anspruch – wie erfolgt die Antragstellung

Viele wissen nicht, dass auch Geschiedene eine Rente erhalten können, wenn sie ein Kind erziehen und ihr geschiedener Ehepartner stirbt. Diese Rente dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung der Kinder zu kümmern, wenn der Tod von Vater, Mutter, eines Partners oder einer Partnerin die wirtschaftliche Existenz gefährdet. Die gesetzliche Rentenversicherung sichert Sie, z. B. mit einer Erziehungsrente, ab:

Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann bestehen, wenn

  • der geschiedene Ehegatte verstorben ist,
  • kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst wurde
    und
  • ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird.

Das gilt auch für verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit Rentensplitting.

Anhand eines Fallbeispiels, das Sie hier aufrufen können, erläutert die Deutsche Rentenversicherung die „Erziehungsrente“.

Die 44-seitige Informationsbroschüre zu den verschiedenen Hinterbliebenenrenten der Deutschen Rentenversicherung können Sie hier einsehen und herunterladen

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