Welche Beiträge muss ich als Rentnerin oder Rentner zahlen?
14. April 2011Knochendichtemessung künftig bei weiteren Indikationen Kassenleistung
22. Februar 2013
Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistung erhalten Pflegebedürftige, die im eigenen Haushalt oder im Haushalt, in den sie aufgenommen worden sind, gepflegt werden.Sie wird erbracht von zugelassenen Pflegediensten, die Vertragspartner der DAK-Pflegekasse sind und umfasst
Hilfestellung in den Bereichen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung.
Auf diese Weise wird es vielen Versicherten ermöglicht, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben. Ein zugelassener Pflegedienst kann der DAK-Pflegekasse monatlich maximal folgende Beträge in Rechnung stellen:
Pflegestufe
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Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige):
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Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 450,00 EUR
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Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige):
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Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1100,00 EUR
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Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige):
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Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1550,00 EUR
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Wenn in besonders gelagerten
Einzelfällen ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf vorliegt, der das Maß der
Pflegestufe III weit übersteigt, kann der Leistungsanspruch bis auf 1.918,00
EUR monatlich ausgedehnt werden.
Pflegebedürftige können selbst bestimmen, wann und in welcher Häufigkeit sie
die Pflegeeinsätze in Anspruch nehmen möchten.
Pflegegeld
Pflegebedürftige, die ihre Pflege
in geeigneter Form selbst sicherstellen (z.B. durch Angehörige oder Nachbarn),
können sich alternativ zur Pflegesachleistung für die monatliche Zahlung eines
Pflegegeldes entscheiden.
Im Rahmen dieser Leistung sieht der
Gesetzgeber vor, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz durch einen
Vertragspartner der DAK-Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.
Als Beitrag zur Qualitätssicherung der häuslichen Pflege sollen damit durch
Beratung und Hilfestellung auf eine Entlastung der Pflegeperson hingewirkt und
mögliche Pflegefehler rechtzeitig erkannt werden. Die Kosten für diese Maßnahme
übernimmt die DAK-Pflegekasse.
Das Pflegegeld und die Häufigkeit
der abzurufenden Pflegeeinsätze sind entsprechend dem Grad der
Pflegebedürftigkeit gestaffelt:
Pflegestufe
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Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige):
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235,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von einmal je Kalenderhalbjahr
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Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige):
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440,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von einmal je Kalenderhalbjahr
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Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige):
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700,00 Euro, bei einer Häufigkeit der Pflegeeinsätze von einmal je Quartal
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Bei Krankenhausbehandlung,
stationärer Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen sowie bei häuslicher
Krankenpflege anstelle oder zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung wird das
Pflegegeld für 4 Wochen weitergezahlt; im Anschluss daran ruht der
Leistungsanspruch bis zur Beendigung der jeweiligen Maßnahme.
Kombinationsleistung
Falls der monatliche Höchstbetrag
für die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft wird, kann die DAK – Pflegekasse
gegebenenfalls ein anteiliges Pflegegeld gewähren. Voraussetzung hierfür ist,
dass außer den MitarbeiterInnen des Pflegedienstes noch eine weitere
Pflegeperson vorhanden ist (zum Besipiel eine Angehörige oder ein Nachbar), die
den restlichen Hilfebedarf abdeckt.
Beispiel
Ein Versicherter in Pflegestufe II
hat Anspruch auf Pflegesachleistungen im Wert von 1.040,00 EUR oder auf ein
monatliches Pflegegeld in Höhe von 430,00 EUR.
In einem Monat werden Leistungen
eines Pflegedienstes im Wert von 468,00 EUR ( = 45% von 1.040, 00 EUR )
beansprucht. Für die selbst sichergestellte Pflege kann die DAK-Pflegekasse nun
ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 236,50 EUR ( = 55% von 430,00 EUR) zur
Verfügung stellen.
Ersatzpflege
Wenn die bisherige Pflegeperson z.B. wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, tritt die DAK-Pflegekasse mit der sogenannten „Verhinderungspflege“ (Ersatzpflege) ein.
So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.
Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass die bisherige Pflegeperson den Versicherten schon mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Die DAK-Pflegekasse übernimmt die Kosten für eine Ersatzkraft für längstens 4 Wochen und bis zu einem Betrag von maximal 1550,00 EUR.
Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt; zusätzlich werden entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) übernommen, jedoch zusammen mit der Leistung in Höhe des Pflegegeldes nur bis zum Höchstbetrag von 1.510,00 EUR. Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann auch eine dafür
geeignete Einrichtung in Anspruch genommen werden; für die Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen (ohne Unterkunft und Verpflegung) gilt ebenfalls der genannte Höchstbetrag sowie die zeitliche Begrenzung von 4 Wochen.
Die Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel können pflegebedürftigen Menschen und Pflegepersonen das Leben sehr erleichtern. Sie unterstützen die Pflege, lindern Beschwerden oder ermöglichen den Betroffenen eine selbstständigere Lebensführung.
Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören beispielsweise Pflegebetten samt Zubehör wie Aufrichthilfen und Bettgalgen, Betttische, Kopfwaschwannen, Pflegerollstühle oder Hausnotrufsysteme. Diese werden Ihnen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt – dann müssen Sie keine Zuzahlung leisten. Ist eine leihweise Überlassung nicht möglich, tragen Sie grundsätzlich einen Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten, aber höchstens 25 Euro selbst.
Es gibt auch Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind: Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel zum Beispiel. Für diese Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse der DAK-Gesundheit bis zu 31 Euro monatlich.
Wenn Sie ein Pflegehilfsmittel benötigen, brauchen Sie keine gesonderte ärztliche Verordnung einzureichen. Wenden Sie sich einfach an Ihr DAK-Servicezentrum vor Ort: Dort können Sie sich auch darüber informieren, unter welchen Umständen Sie von der Zuzahlung befreit werden können.
Die Wohnung pflegegerecht umbauen
Wer pflegebedürftig ist und weiter zu Hause leben möchte, ist oft gezwungen, seine Wohnung der neuen Situation anzupassen. Dann können beispielsweise breitere Türen für das Durchkommen mit dem Rollstuhl notwendig werden. Oft ist auch die Badewanne für Menschen mit Bewegungseinschränkungen nicht mehr zu nutzen, so dass eine behindertengerechte Dusche eingebaut werden muss.
Für diese sogenannten „Wohnumfeldverbesserungen“ kann die Pflegekasse der DAK einen
Zuschuss von bis zu 2.557 Euro zahlen. Sie selbst tragen einen Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten, jedoch höchstens 50 Prozent Ihres monatlichen Bruttoeinkommens.
Voraussetzung für eine Beteiligung an den Kosten ist, dass der Umbau die Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder dass eine möglichst selbständige Lebensführung
wiederhergestellt wird.
Lassen Sie sich beraten: Ihre DAK-Gesundheit vor Ort informiert Sie gern DAKregional
Die Tages- und Nachtpflege
Wer sich entschlossen hat, einen Angehörigen oder Bekannten zu pflegen, steht häufig nicht Tag und Nacht zur Verfügung. Für die zeitlichen Lücken, die dann in der Pflege entstehen, gibt es die Tages- oder Nachtpflege. Die Einrichtungen nehmen den Pflegebedürftigen teilstationär auf, um Zeiten zu überbrücken, in denen die Pflege zuhause nicht sichergestellt ist.
Die DAK-Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und der sozialen Betreuung in folgender Höhe:
Pflegestufe
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Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige):
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bis zu 450,00 EUR
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Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige):
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bis zu 1100,00 EUR
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Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige):
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bis zu 1550,00 EUR
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Zusätzliche Kosten, beispielsweise für Unterkunft und Verpflegung, muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Wird der Höchstsatz nicht ausgeschöpft, können daneben die Pflegesachleistung und/ oder Pflegegeld anteilig bezogen werden. Ein Berechnungsbeispiel finden Sie im Abschnitt über die Kombinationsleistung.
Kurzzeitpflege
Die DAK-Pflegekasse kann für diese Leistung Kosten übernehmen, wenn häusliche
Pflege nicht oder nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann und auch
teilstationäre Pflege nicht ausreicht, beispielsweise:
- für eine Übergangszeit im
Anschluss an eine stationäre Behandlung oder
- in sonstigen
Krisensituationen, die durch Ersatzpflege im häuslichen Bereich nicht
überbrückt werden können (z.B. bei kurzfristiger erheblicher
Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit).
Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären Einrichtungen; sie wird für maximal 4 Wochen je Kalenderjahr und – unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflegestufe – bis zu einem Höchstbetrag von 1550,00 EUR gewährt.
Der Leistungsanspruch umfasst die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung; Unterkunft, Verpflegung und etwaige Zusatzleistungen sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Zusätzliche Betreuungsleistungen können Pflegebedürftige erhalten, die zu Hause gepflegt
werden und bei denen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und
Betreuung besteht. Anspruch haben nicht nur Pflegebedürftige sondern auch
Personen, die durch Hilfebedarf die Pflegestufe I noch nicht erreicht haben.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt durch den Medizinischen Dienst
der Krankenversicherung.
Für diesen Personenkreis stellt die DAK-Pflegekasse abhängig vom Umfang des Betreuungsbedarfs bis zu 2.400,00 € im Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag wird jedoch nicht pauschal ausgezahlt, sondern nach Inanspruchnahme der Leistungen erstattet.
Berücksichtigt werden können hierbei Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
- Tages- oder Nachtpflege
bzw. Kurzzeitpflege in zugelassenen Pflegeeinrichtungen,
- besonderen Angeboten der
allgemeinen Anleitung und Betreuung durch zugelassene Pflegedienste,
- anderweitigen
Betreuungsangeboten, die nach Landesrecht anerkannt sind.
Die Unterbringung im Pflegeheim
Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, dann beteiligt sich die Pflegekasse der DAK-Gesundheit auch an den Kosten für eine sogenannte vollstationäre Unterbringung in einem zugelassenen Pflegeheim.
Pflegestufe
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Pflegestufe I:
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bis zu 1.023 Euro
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Pflegestufe II:
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bis zu 1.279 Euro
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Pflegestufe III:
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bis zu 1550 Euro
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Wenn in Einzelfällen ein außergewöhnlich hoher Pflegebedarf vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann die DAK-Pflegekasse Kosten von bis zu 1918 Euro monatlich übernehmen.
Suchen Sie einen Pflegeplatz? Dann informieren Sie sich unverbindlich und kostenlos mit dem DAK-Pflegelotse.
Wenn Sie wissen möchten, wie ein Wechsel von ambulanter zu stationärer Unterbringung vor sich geht und was Sie dafür benötigen, hilft Ihnen der Online-Pflegeberater der DAK-Gesundheit.
Einrichtungen der Behindertenhilfe
In den sogenannten vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe steht nicht
die medizinische Pflege, sondern eher die schulische, berufliche und soziale
Eingliederung der Bewohner im Vordergrund. Für pflegebedürftige Menschen mit
Behinderungen, die in einer derartigen Einrichtung leben, übernimmt die
Pflegekasse der DAK-Gesundheit zur Abgeltung der Pflegeaufwendungen zehn
Prozent des mit dem Sozialhilfeträger vereinbarten Heimentgeltes, maximal 256
Euro monatlich.
Daneben kann der Versicherte zusätzlich Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld haben, wenn er beispielsweise an den Wochenenden oder während der Ferienzeiten
zuhause gepflegt wird.
Die Renten- und Unfallversicherung
Wer
jemanden pflegt, muss seine eigene Berufstätigkeit oft einschränken oder kann
ihr gar nicht mehr nachgehen. Das wirkt sich auf die spätere Rente aus, denn weniger
Gehalt bedeutet auch weniger Beitrag für die Rentenversicherung. Darum zahlt
die Pflegekasse der DAK-Gesundheit für private Pflegepersonen Beiträge in die
Rentenversicherung ein. Voraussetzung ist, dass sich die Pflegeperson an
mindestens 14 Stunden pro Woche um den Pflegebedürftigen kümmert und sie nicht
mehr als 30 Stunden wöchentlich anderweitig erwerbstätig ist. Auch darf die
Vergütung, die sie für die Pflege erhält, nicht höher sein als das
Pflegegeld,
das der Pflegebedürftige bezieht.
Die Höhe der Beiträge für die
Rentenversicherung richtet sich nach der Pflegestufe des Pflegebedürftigen und
nach den wöchentlichen Pflegestunden.
Darüber hinaus sind Pflegepersonen
während der pflegerischen Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung
abgesichert. Dafür müssen sie keine Beiträge entrichten.
Pflegekurse
Die
DAK-Pflegekasse bietet für ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, d. h. für
Angehörige und sonstigen an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten
Personen Pflegekurse an, um die häusliche Pflege zu erleichtern und zu
verbessern.
In diesen Kursen sollen
insbesondere Kenntnisse vermittelt und vertieft werden, die zur Pflegetätigkeit
in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen notwendig oder hilfreich sind.
Auch die Unterstützung bei seelischen und körperlichen Belastungen, der Abbau
von Versagensängsten, der Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen untereinander,
die Beratung über Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen und die
„Anwerbung“ neuer ehrenamtlicher Pflegepersonen können Gegenstand der
Kurse sein.
Die Schulung der Pflegepersonen
kann auch in der häuslichen Umgebung stattfinden, wenn dies z. B. für die
Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln oder für bestimmte Pflegetätigkeiten
im Einzelfall notwendig ist.
Es ist möglich, dass die DAK-Pflegekasse eigene Kurse durchführt oder andere geeignete Einrichtungen damit beauftragt. Welches Kursangebot die DAK-Pflegekasse in Ihrer Region vorhält, erfahren Sie in Ihrer DAK-Geschäftsstelle vor Ort.