Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten
15. Februar 2010Pflegen und gepflegt werden
5. Mai 2012Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Versorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
Die Beiträge aus der Rente werden mit Ausnahme des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Prozent je zur Hälfte von den Rentnerinnen und Rentnern und vom Rentenversicherungsträger getragen. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen und dem Arbeitseinkommen sind von der versicherungspflichtigen Rentnerin oder vom versicherungspflichtigen Rentner allein zu tragen.
Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein. Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen. Der Zuschuss wird in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes abzüglich des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils geleistet und beträgt demnach im Jahr 2010 sieben Prozent der Rente.
Versorgungsbezüge
Versorgungsbezüge sind – unabhängig davon, ob sie laufend oder einmal gezahlt werden – mit der Rente vergleichbare Einnahmen. Sie sind beitragspflichtig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger sie aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erhält und sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind.
Zu Versorgungsbezügen zählen unter anderem:
o Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahme von übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen oder Leistungen der Beschädigtenversorgung)
o Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
o Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe eingerichtet sind
o Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme von Übergangshilfen
o Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Leistungen sind selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers finanziert worden sind. Das gilt auch für Leistungen, die aufgrund einer Höher- oder Weiterversicherung in einer Pensionskasse bezogen werden, sowie für Leistungen aus einer Direktversicherung. Beitragspflicht besteht auch dann, wenn jemand Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung war und nach einem Unterbrechungszeitraum diese Mitgliedschaft freiwillig mit eigenen Beiträgen fortsetzt. Für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen findet der allgemeine Beitragssatz Anwendung.
Kapitalleistungen werden gleich behandelt
Als beitragspflichtige Versorgungsbezüge gelten neben monatlichen Betriebsrenten auch nicht wiederkehrende Leistungen (Kapitalabfindungen), die vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden sind. Beitragspflichtige Kapitalabfindungen werden monatlich, verteilt auf zehn Jahre, der Beitragsberechnung zugrunde gelegt (120 Monate). Unterschiedliche Bezugsarten werden damit beitragsrechtlich gleich behandelt.