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Rentenabschläge durch Sonderzahlung ausgleichen

Frühestens ab dem Alter von 55 Jahren konnte man bisher eine Sonderzahlung leisten, um einen Abschlag auf seine vorgezogene Altersrente zu vermeiden. Das ist nun früher möglich. Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen, müssen Sie für jeden Monat, den Sie die Rente früher beziehen, einen Abschlag von 0,3 Prozent in Kauf nehmen.

Sie können diese Abschläge durch eine Sonderzahlung aber ganz oder teilweise ausgleichen. Bisher war das vom 55. Lebensjahr an möglich.

Vom 1. Juli 2017 an können Sie diese Sonderzahlung bereits ab dem 50. Lebensjahr leisten. So haben Sie früher Planungssicherheit und wissen, mit welcher Rentenhöhe Sie rechnen können.

Wie hoch ist die Sonderzahlung?

Sie wollen wissen, welchen Betrag Sie aufwenden müssten, um Ihre Rentenabschläge auszugleichen? Dann beantragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine spezielle Rentenauskunft. Diese informiert Sie über die Rentenhöhe zu Ihrem gewünschten vorzeitigen Rentenbeginn, die Höhe der daraus entstehenden Rentenminderung und über den Betrag, den Sie freiwillig zum Ausgleich der Rentenminderung leisten können.

Auf Antrag können Sie zukünftig sowohl die reguläre Rentenauskunft als auch eine Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits ab Ihrem 50. Geburtstag erhalten.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

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